Allgemeine Geschäftsbedingungen p3consulting Eva Pröll

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin (Unternehmensberaterin) – im Folgenden wird nur die Bezeichnung Auftragnehmerin verwendet – gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

2.1. Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

2.2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch die Auftragnehmerin selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

3. Antragspauschale / Honorar

3.1. Die Antragspauschale steht bereits mit Unterfertigung des Beratungsauftrages zu. Bei Mehrfachanträgen oder Folgeanträgen je Auftrag.

3.2. Mit Vorliegen der Förderzusage bzw. eines Vorschlages der Förderstelle erhält die Auftragnehmerin ein Erfolgshonorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin. Bei Mehrfachförderung erfolgt die Abrechnung eines Erfolgshonorars pro Förderung.

3.3. Allfällige Nachlässe und Skonti gelten nur für den konkreten Auftrag und nicht für darüberhinausgehende oder andere Leistungen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch die Auftragnehmerin fällig.

3.4. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Auftragnehmerin, so behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf Zahlung der gesamten Antragspauschale bzw. des gesamten Honorars unabhängig einer Förderzusage, berechnet auf Basis der vom Auftraggeber bekanntgegebenen Projektkosten bzw. des dazu im Förderportal automatisch errechneten Förderbarwertes. Die prozentuale Förderquote dient hierbei auch als Berechnungsgrundlage für das Honorar bei mehrjährigen Projekten. Ersparte Aufwendungen kommen nicht in Abzug.

4. Leistungsverweigerungsrecht / Aufrechnungsverbot

Im Falle der Nichtzahlung der Antragspauschale bzw. (eines Teils) des Erfolgshonorars ist die Auftragnehmerin von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Dem Auftraggeber steht kein Leistungsverweigerungsrecht zu und ist dieser nicht berechtigt, gegen Honoraransprüche der Auftragnehmerin mit eigenen Ansprüchen aufzurechnen.

5. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

5.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

5.2. Der Auftraggeber wird die Auftragnehmerin auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen durch Dritte sowie über bestehende und/oder geplante Projekt- bzw. Forschungskooperationen, welche den Auftragsinhalt betreffen (können), umfassend informieren.

5.3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmerin auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Auftragnehmerin bekannt werden.

5.4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine MitarbeiterInnen bereits vor Beginn der Tätigkeit der Auftragnehmerin über diese informiert werden und dieser alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen erteilen und in Unterlagen Einsicht nehmen lassen bzw. diese übermitteln.

6. Loyalität

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

7. Keine Berichtspflicht

Der Auftraggeber erhält keine Berichte von der Auftragnehmerin.

8. Gewährleistung

Jeder Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers wird ausgeschlossen.

9. Haftung / Schadenersatz

9.1. Die Auftragnehmerin haftet dem Auftraggeber für Schäden nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit), wobei die Haftung beschränkt ist auf die Haftpflichtversicherungssumme von € 500.000,00. Dies gilt auch für Schäden, die auf von der Auftragnehmerin beigezogene Dritte zurückgehen.

9.2. Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von einem Monat ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach dem anspruchsbegründenden Ereignis, gerichtlich geltend gemacht werden.

9.3. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein rechtswidriges Verhalten und Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen ist.

9.4. Sofern die Auftragnehmerin das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Auftragnehmerin diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber hat sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten zu halten und besteht eine Haftung der Auftragnehmerin im Umfang von Punkt 9.1. nur und erst dann, wenn der Auftraggeber den Anspruch gegenüber den Dritten erfolglos geltend gemacht und exekutiert hat.

10. Geheimhaltung / Datenschutz

10.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit der Auftragnehmerin erhält.

10.2. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber, über den gesamten Inhalt des Werkes samt Inhalt der Unterlagen sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von KlientInnen der Auftragnehmerin, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

10.3. Die Schweigepflicht des Auftraggebers reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen nur im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

10.4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die zur Erfüllung des Auftrages notwendigen und auch nur zweckdienlichen Informationen und Unterlagen des Auftraggebers an Dritte weiter zu geben bzw. zu übermitteln, insbesondere an die Förderstellen. Weiters, den Auftraggeber als Referenzkunden auf ihrer Homepage und Dritten gegenüber anzugeben.

10.5. Die Nennung der Auftragnehmerin, ihrer MitarbeiterInnen und von ihr im Rahmen der Erfüllung des Auftrages beschäftigte/beauftragte Dritter durch den Auftraggeber ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin bzw. der Dritten zulässig.

10.6. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihr anvertraute, insbesondere auch personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu speichern und zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet der Auftragnehmerin Gewähr, dass von ihm hinsichtlich dieser Daten sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Einholung von Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

10.7. Die Auftragnehmerin ist bei der Erfüllung des vereinbarten Beratungsauftrages weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

11. Schutz des geistigen Eigentums

Die Urheberrechte an den von der Auftragnehmerin und ihren MitarbeiterInnen und beauftragten Dritten geschaffenen Unterlagen (insbesondere Planrechnungen, Vorlagen, Projektbeschreibungen, etc.) verbleiben bei der Auftragnehmerin. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin weiterzugeben, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Weitergabe/Vervielfältigung/Verbreitung der Unterlagen eine Haftung der Auftragnehmerin – insbesondere etwa für die Richtigkeit der Unterlagen – gegenüber Dritten.

12. Abwerbeverbot

Dem Auftraggeber ist es untersagt, während der Dauer dieses Vertrages und danach, MitarbeiterInnen der Auftragnehmerin abzuwerben oder abzuwerben zu versuchen.

13. Konventionalstrafe

Bei Verstoß des Auftraggebers gegen die Bestimmungen der Punkte 10., 11. und 12. hat dieser eine Konventionalstrafe in Höhe von € 20.000,00 zu bezahlen. Ein darüberhinausgehender Schadenersatz kann von der Auftragnehmerin geltend gemacht werden.

14. Elektronische Rechnungslegung

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Auftragnehmerin ausdrücklich einverstanden.

15. Dauer des Vertrages

15.1. Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Auftrages. Bei mehrjährigen Projekten gilt die Beauftragung für die gesamte Projektdauer.

15.2. Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

• wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, z.B. der Auftraggeber trotz Nachfristsetzung erforderliche Informationen bzw. Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder einer finanziellen Verpflichtung nicht nachkommt, oder

• wenn über das Vermögen einer Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet oder wenn ein Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

16. Schlussbestimmungen

16.1. Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben.

16.2. Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

16.3. Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der Auftragnehmerin. Für Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Linz ausschließlich zuständig.